Zum 1. Januar tritt das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in Kraft. Unter anderem wird der Höchstbetrag für steuerfreie Versorgungsbezüge auf dann 8% des Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung angehoben. Begünstigt sind also Beiträge für betriebliche Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds nach § 3, Nr. 63 EStG. Damit sind 2018 monatlich voraussichtlich 520,00 EUR steuerfreie Versorgungslöhne möglich. Besteht bereits eine pauschal besteuerte Direktversicherung nach §40b EStG auf die Person, werden diese Beiträge auf den steuerfreien Gesamtrahmen angerechnet. Achtung: Sozialversicherungsfrei sind und bleiben „nur“ 4% der Beitragsbemessungsgrenze.
Tipp: Für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte sollte sehr genau geprüft werden, ob der neue volle steuerfreie Betrag genutzt wird, denn letztlich sind später alle Leistungen voll steuerpflichtig UND es werden volle Beiträge zur gesetzlichen Krankenkasse und Pflegekasse -womöglich doppelt- fällig. Hierzu macht ein guter Finanzplaner eine Cash-Flow-Analyse der Nettozahlungen.
GmbH-Geschäftsführer sind die Gewinner.
Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz werden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer besonders profitieren. Wenn sie keine Beiträge zur Sozialversicherung leisten, haben sie überdurchschnittliche Versorgungslücken. Sie können nunmehr den voll steuerlichen Rahmen nutzen und unter Steuerstundung Privatvermögen aufbauen. Besonders lukrativ ist das Modell dann, wenn der GmbH-Geschäftsführer im Leistungsbezug privat krankenversichert ist, weil nicht einmal dann Beiträge fällig werden. Aber auch freiwillig gesetzlich Versicherte GmbH-Geschäftsführer haben nun höhere, flexible und einfache Möglichkeiten.
Beispiel: Ein GmbH-Geschäftsführer, der auch Alleingesellschafter ist, nutzt den aktuellen Höchstbetrag aus und bezieht in 2017 EUR 254,00 steuerfrei für eine Pensionskasse. Zusätzlich dotiert die GmbH für ihn seit 2004 EUR 146,00 in eine Direktversicherung. Sie kann nun für ihn ab 1.1.2018 weitere 120,00 EUR steuerfrei in eine Direktversicherung einzahlen.
Tipp: Der Höchstbetrag des § 3,63 EStG kann über mehrere Verträge, Durchführungswege und Anbieter aufgeteilt werden. Das muss NICHT bei derselben Gesellschaft oder im selben Vertrag passieren. Empfehlenswert für den Neuabschluss über 120,00 EUR monatlich ist eine moderne Nettopolice (Honorartarif) ohne Abschlusskosten und zu minimalen Gesamtkosten. Die sehr geringen Gebühren führen zu deutlich höheren Leistungen als die marktüblichen Tarife mit Provisionen und Kick-Backs. Das Vermittlungshonorar liegt regelmäßig unter den Provisionen UND kann als Betriebsausgabe von der GmbH abgesetzt werden.