Seit 2012 ist ein Dienstrad, also ein über den Arbeitgeber bezogenes dienstliches Fahrrad, steuerlich einem Dienst-Kraftfahrzeug weitgehend gleichgestellt. Die obersten Finanzbehörden der Länder hatten das in gleichlautenden Erlassen so festgelegt (Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23. 11. 2012, BStBl 2012 I S. 1224). Der Arbeitgeber kann ein dienstliches Fahrrad zur Verfügung stellen, das auch privat genutzt werden darf. Dafür muss 1% des Bruttolistenpreises des Drahtesels als geldwerter Vorteil versteuert werden. Die Finanzierung kann durch den Arbeitgeber über Leasing erzeugen. Ein Kauf am Ende des Leasing ist möglich. Die Leasingrate inklusive Versicherungsschutz wird durch einen Verzicht auf Bruttogehalt durch den Arbeitnehmer gegenfinanziert, wobei der Arbeitgeber sich daran beteiligen darf, zum Beispiel aus eingesparten Sozialabgaben.