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29. November 2016

Rente sinkt mit Entgeltumwandlung

Das Betriebsrentengesetz BetrAVG definiert insgesamt 5 Durchführungswege für betriebliche Altersvorsorge in der Bundesrepublik:

  1. Unterstützungskasse
  2. Pensionszusage/Direktzusage
  3. Direktversicherung
  4. Pensionskasse
  5. Pensionsfonds

Das Besondere der drei Letztgenannten ist, dass sie „versicherungsförmig“ sind. Das heißt, dass mit der Durchführung ein externes Finanzinstitut unter dem Schutz der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BAFin beauftragt wird. In der Regel werden lebenslange Rentenzahlungen („Leibrenten“) mit Kapitalwahlrecht durch den Arbeitgeber zugesagt und entsprechend extern durchgeführt. Die Tarife müssen so kalkuliert sein, dass das Leistungsversprechen garantiert eingehalten wird. Das ist Vorschrift.

Seit Anfang dieses Jahrtausends können alle Arbeitnehmer rechtswirksam verlangen, einen Betrag von bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze zu Gunsten einer Versorgung umzuwandeln. Der Vorteil liegt darin, dass der Betrag dann als „Versorgungslohn“ gilt. Und der ist -anders als Barlohn- steuerfrei und sozialabgabenfrei. Man zahlt also deutlich weniger Steuern und Abgaben als vorher. Auf die Leistungen im Rentenalter werden dann Steuern und Abgaben zur gesetzlichen Krankenkasse nachgeholt. Dennoch: Das lohnt sich fast immer.

Es gibt einen weiteren wichtigen Aspekt zu beachten: Die Sozialabgabenfreiheit hat ihren Preis. Bestimmte Anwartschaften auf Leistungen und Rente werden reduziert, wenn das sozialversicherungspflichtige Einkommen durch eine Lohnumwandlung verringert wird: Arbeitslosengeld, Krankengeld, Erwerbsminderungsrente, Hinterbliebenenrenten und vor allem auch die Rente wegen Alters. Letzterem wollen wir uns mit einem Beispiel annähern:

Nehmen wir an, eine Angestellte im Alter von 40 Jahren entscheidet sich, 100 Euro zu Gunsten einer Direktversicherung umzuwandeln. Das sind also 1.200,- EUR pro Jahr. Wir brauchen zuerst das Durchschnittseinkommen der Arbeitnehmer in der Rentenversicherung. Die Deutsche Rente (Bund) veröffentlicht die Zahl hier. Im Jahr 2016 wurde dafür der Wert 36.267,- EUR vorläufig angegeben. Teilt man 1.200 durch 36.267, so ergibt das 0,03. Im Jahr 2016 gehen damit 0,03 so genannte Entgeltpunkte EP erloren, wenn monatlich 100,- Euro umgewandelt werden. Vereinfachend nehmen wir jetzt an, dass das Durchschnittsentgelt in den kommenden 27 Jahren nicht steigt. Es gehen also in jedem Jahr 0,03 EP auf dem Rentenkonto verloren. Das sind insgesamt o,81 EP. Und anhand des aktuellen Rentenwerts von z.B. im Westen 30,45 EUR je EP kommt man auf einen monatlichen Rentenverlust von 24,66 EUR Altersrente ab 67. Auch hier wurde von einem konstant bleibendem aktuellem Rentenwert ausgegangen.

Zur Leistungsseite: Geht man allein vom garantierten Kapital von 32.400,- zum Rentenbeginn aus, so entspricht es in etwa einer Rente von 120,- EUR, die im Gegenzug dazu kommen. Per Saldo bleiben also gut 90,- EUR Überschuss in jedem Monat stehen. Selbstverständlich gehören steuerliche und abgabenrechtliche Ergänzungen noch hinzu, aber es bleibt festzuhalten, dass eine Betriebsrente aus Entgeltumwandlung zumindest nicht schaden kann. Wenn nun auch noch kostengünstige Gruppentarife oder sogar Nettotarife ohne Abschlusskosten eingesetzt werden, man nicht nur die geringe Garantie erreicht sondern nur ein wenig mehr und/oder der Arbeitgeber sich mit einem Zuschuss aus Sozialversicherungsvorteilen beteiligt, sollten alle Arbeitnehmer nicht zögern und die Betriebsrente für sich entdecken. Sie sollte bei einer guten Rente nicht fehlen.

Allgemein, Altersvorsorge, Direktversicherung, Rente , , ,