Der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG)führt die gesetzlich vorgeschriebene Insolvenzsicherung für einige Durchführungswege der Betrieblichen Altersversorgung durch, sofern Versorgungsberechtigte dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) unterliegen. In der Regel ist er also für alle Arbeitnehmer und nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs zuständig, die Anwartschaften aus einer Unterstützungskasse, Pensionszusage oder einem Pensionsfonds besitzen. Selten kommt der der PSVaG bei versicherungsförmigen Durchführungen wie z.B. einer Direktversicherung vor.
Der PSVaG zahlt im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers die zugesagten Betriebsrenten weiter. Im PSVaG sind rd. 94.400 Unternehmen Mitglied. Im BetrAVG ist ein Umlageverfahren zur Ausfinanzierungen seiner Leistungen vorgeschrieben. Je mehr Insolvenzen, desto teurer ist ist der Beitrag. Deshalb spiegelt sich die Schadenentwicklung eines Jahres im jeweiligen Beitragssatz wider.
Er für das Jahr 2016 erstmals seit Beginn seines Geschäftsbetriebs einen Beitragssatz von 0,0 Promille (Vorjahr 2,4 Promille) festgesetzt.
Der Beitragssatz wird bezogen auf die von den Arbeitgebern bis 30.09.2016 gemeldete Beitragsbemessungsgrundlage. Aufgrund des Beitragssatzes von 0,0 Promille müssen die Mitgliedsunternehmen in diesem Jahr keinen Beitrag zahlen (im Vorjahr waren es rund 782 Mio. €). Wichtig für Unternehmen und Selbstständige sind die offiziellen Merkblätter des PSVaG.