Mit den Zinsen kommt die Steuer in Form der Vorabpauschale? Nein! Sie war schon vorher da. Wir haben sie nur ein wenig aus den Augen verloren, weil es in den letzten Jahren keine nennenswerten Zinsen gab. Nun sind sie wieder da. Und mit ihnen dürfte bei vielen Fonds-AnlegerInnen gleich Anfang Januar eine womöglich überraschende Steuerbelastung im Fondsdepot erfolgen. Bereits seit 2018 gilt das alles. Vorher war die Versteuerung von Erträgen aus Investmentfonds uneinheitlich und viel komplizierter, auch wenn wir uns an neue Begriffe wie ‚Vorabpauschale‘, ‚Basisertrag‘ und ‚Teilfreistellung‘ erst noch gewöhnen müssen. Ziel des Investmentsteuergesetzes war eine Vereinheitlichung. Fiskalische Gründe selbstverständlich auch: Das Finanzamt will unmittelbarer Steuereinnahmen aus Erträgen erzielen. Das war zuvor insbesondere bei thesaurierenden Fonds weniger der Fall.
Die Vorabpauschale ist keine neue Steuer.
Einzelne Wertpapiere wie Aktien oder Anleihen sind von der Regelung nicht betroffen. Ebenso wenig Fonds innerhalb von Versicherungsverträgen. Und: Der Fonds muss im Kalenderjahr einen Gewinn erzielt haben. Die Vorabpauschale ist eine Form der Kapitalertragssteuer. Sie wird – wie der Name schon sagt – VORAB erhoben und von der Bank als Abgeltungssteuer abgeführt. Bei einem späteren Mittelzufluss durch Verkauf wird sie angerechnet. Niemand muss sich sorgen, hier doppelt besteuert zu werden. Deshalb greifen auch Freistellungsaufträge etc. Sie ist letztlich ein Rechenkonstrukt, das einen fiktiven Ertrag zur Versteuerung bildet. Der fiktive Ertrag nennt sich ‚Basisertrag‘ und orientiert sich an der Rendite von Bundesanleihen. Das Ganze wirkt hölzern und bürokratisch. Die Bank übernimmt das technische Prozedere. Leider ist eine Prognose dessen, was Anfang Januar geschehen könnte, kaum möglich. Man muss ein Stück weit auf die Buchung warten und sollte sicherheitshalber etwas Liquidität auf dem Abwicklungskonto der Depotbank vorhalten sowie den Freistellungsauftrag im Blick haben. Ausschüttende Fonds machen die Liquiditätsplanung ein wenig leichter als Thesaurierer, da die Ausschüttung an sich bereits zur Versteuerung führt.
Ermittlung der Vorabpauschale in drei Schritten.
Im ersten Schritt wird der fiktive ‚Basisertrag‘ ermittelt. Der Gesetzgeber hatte den Basiszinssatz für 2023 mit 2,55 % bestimmt. Er wird zu 70% bewertet, was zu 1,785 % führt. Dieser fiktive Verzinsungssatz wird mit dem Investment am ANFANG des Jahres 2023 multipliziert. Siehe Grafik rechts. Waren am 1.1.23 z.B. EUR 100.000 investiert, ergibt sich der Basisertrag von EUR 1.785,-. Im zweiten Schritt wird mit dem tatsächlichen Ertrag des Investments abgeglichen. Ist die reale Wertsteigerung geringer als 1,785 %, wird mit ihr weiter gerechnet. Ist sie höher als 1,785 %, gilt obiger fiktiver Basisertrag. Letzteres dürfte in guten Börsenjahren regelmäßig der Fall sein. In unserem Beispiel werden von EUR 1.785,- womöglich Ausschüttungen abgezogen (Schritt 3). Das Endergebnis ist die Vorabpauschale. Sie ist die Berechnungsgrundlage der Versteuerung und nicht die abzuführende Steuer!
Wie hoch ist die Steuer?
Dazu nimmt man die ermittelte Vorabpauschale und nimmt zunächst eine ‚Teilfreistellung‘ vor. Auf Fondsebene sind Erträge bereits teilweise versteuert worden. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, zieht man einen pauschalen Prozentsatz ab. Beispielsweise gelten bei einem Aktienfonds 30 % freigestellt. Als Aktienfonds gilt, wenn seine Aktienquote 51 % oder mehr beträgt. Wie hoch die Teilfreistellung jeweils ist, wird von Aktien- und Immobilienstruktur bestimmt. Der Einfachheit halber rechnen wir hier mit einem thesaurierenden Aktienfonds weiter. Es gilt als abgeltende Kapitalertragssteuer der Satz von 25 % zzgl. Soli – mithin 26,375 %. In unserem Rechenbeispiel ohne Ausschüttungen und ohne Freistellungsauftrag: EUR 1.785,- x 70 % x 26,375 % = EUR 329,56. Je EUR 100.000 also rund 330,- EUR Steuerzahlung.
Faustformel für dieses Jahr:
Pro 10.000,- EUR in einem thesaurierenden Aktienfonds werden maximal rund 33,- EUR Steuern aus der aktuellen Vorabpauschale heraus fällig werden (Faustformel). Bei unterjährigen Käufen und Verkäufen wird zeitanteilig gerechnet. Gleiches gilt für Sparpläne. Wie gesagt: Wird alles geliefert und nicht von Dir selbst zu ermitteln, wenn Deine Depotbank im Inland sitzt.
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