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	<title>Erbschaftssteuer &#8211; TIMABO Finanzen</title>
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		<title>Finanztipp: Risikolebensversicherung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Mathias Böttcher]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 14 Sep 2016 07:37:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Finanztipp]]></category>
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					<description><![CDATA[Wie gestaltet man eine Risikolebensversicherung richtig - insbesondere ohne Trauschein ...]]></description>
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			<h6>Heutzutage leben viele Paare unverheiratet miteinander. Ohne Trauschein werden Immobilien gemeinsam erworben und man begegnet zahlreichen Patchwork-Familien mit gemeinsamen Kindern und oder welchen aus früheren Beziehungen. Es fehlen Ansprüche auf &#8222;Rente wegen Todes&#8220; also Witwen- oder Witwerrenten. Eine privatrechtliche Todesfallabsicherung in Form einer Risiko-Lebensversicherung erscheint besonders wichtig. Doch wie gestaltet man solch einen Vertrag optimal:</h6>
<h4>Keine Kapital-Lebensversicherung</h4>
<p>Eine Kapital-Lebensversicherung ist lediglich eine Risikolebensversicherung mit einem zusätzlichen Sparanteil. Letzterer ist für das finanzplanerische Ziel überflüssig. Versicherungsverkäufer und Banken raten immer noch zu solchen Kombiprodukten der höheren Provision wegen. Versicherungsprodukte immer von Sparprodukten trennen, denn ein guter Versicherer ist nicht automatisch ein guter Geldanleger!</p>
<h4>Zwei getrennte Verträge</h4>
<p>Gerne wählen Paare einen Vertrag auf Gegenseitigkeit. Das ist eine verbundene Lebensversicherung. Hierbei gibt es zwei versicherte Personen. Solch eine Lösung ist wenig flexibel, falls das Paar sich später trennen will. Sie ist erbschaftssteuerlich nicht optimal, weil die Hälfte der im Todesfall ausgezahlten Leistung voll in die Erbschaftssteuer fließt. Und sie ist bezogen auf die Versorgung der Kinder mitunter schwierig.</p>
<h4>Verträge &#8222;überkreuzen&#8220;</h4>
<p>Besser ist, wenn beide Partner eine eigene Risikolebensversicherung haben. Im Optimalfall wird jeder Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter eines Vertrags auf das Leben des Partners. Der Partner oder die Partnerin ist also lediglich die versicherte Person. Im Leistungsfall bezieht der Hinterbliebene dann Leistungen aus seinem eigenen Vertrag. Und das dann vollkommen steuerfrei. Wichtig: Die Beitragszahlung sollte von einem Einzelkonto des Versicherungsnehmers erfolgen. Andernfalls hat die Beitragszahlung bereits Schenkungscharakter. Selbst Gemeinschaftskonten sind zu vermeiden. Der unverheiratete Erbe gehört in die Erbschaftssteuerklasse III. Der Freibetrag liegt bei 20.000,- Euro. Beträgt die Todesfallleistung aus der Versicherung zum Beispiel 100.000,- Euro, werden, ohne weiteres Erbgut, bereits 24.000,- Euro Steuern fällig, wenn die Absicherung nicht optimal gestaltet ist. Es bleiben also nur 76.000,- Euro übrig. Das ist sehr ärgerlich, weil es vermieden werden kann. Hier die <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/index.html#BJNR109330974BJNE003106140" target="_blank" rel="noopener">Gesetzesgrundlage</a>.</p>
<h6>Wichtig ist eine fachlich kompetente Beratung ohne Verkaufsinteressen. Steuerliche Fragen berät der Steuerberater. Liquiditätsfragen am besten der finanziell freie Finanzberater ohne Provisionsinteressen.</h6>

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